Auslaufen der Stadtsanierung–und jetzt?! Verlängerung oder Abschluss von Sanierungsgebieten
Nach 235 Abs. 4 BauGB sind die Kommunen verpflichtet, Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind (ohne Festlegung einer Frist zum Abschluss der Sanierung), spätestens bis zum 31. Dezember 2021 aufzuheben. Der Abschluss (nach 162 BauGB) geht u. a. mit einer umfassenden formalen Prüfung des Sanierungsverfahrens und der Erstellung des Gesamtverwendungsnachweises einher. Konnten jedoch noch nicht alle städtebaulichen Probleme und Missstände beseitigt werden, wird durch 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB die Möglichkeit eingeräumt, die Frist zum Abschluss des Sanierungsverfahrens durch einen einfachen Beschluss zu verlängern. Eine Begründung der Verlängerung ist notwendig. Die aktuelle Kosten- und Finanzierungsübersicht verdeutlicht den Zweck und Bedarf. Hiervon machen derzeit viele Kommunen Gebrauch.
Die ProjektStadt bietet den Kommunen professionelle Unterstützung bei der Schließung bzw. Verlängerung ihrer Sanierungsgebiete an. Dabei können wir den Prozess vollumfänglich steuern oder bei einzelnen Schritten Unterstützung anbieten.
Daten & Fakten
Leistungsumfang |
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Finanzierung | Fördermöglichkeit über Städtebauförderung in Bundes- oder Landesprogrammen |
Erfolgreiche Umsetzungsbeispiele | Erfurt Gotha Leinefelde |
Projektblatt
Auslaufen der Stadtsanierung – und jetzt?!
Verlängerung oder Abschluss von Sanierungsgebieten